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   BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17   

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BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17 (https://dejure.org/2018,21217)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 (https://dejure.org/2018,21217)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 (https://dejure.org/2018,21217)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 344 StPO
    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der Sicherheitsverwahrung); Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (ausnahmsweise Wechselwirkung zwischen Strafe und Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung; Bestimmung der Erheblichkeit einer Straftat)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 66 Abs. 1, Abs. 3 StGB, § ... 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und b), Nr. 2 und Nr. 3 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, Abs. 3 Satz 1 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 179 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 2 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Sicherungsverwahrung bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger,exhibitionistischer Handlungen in 43 Fällen und wegen tateinheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften; Vorliegen von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. ...

  • rewis.io

    Anordnung der Sicherungsverwahrung: Beurteilung der Erheblichkeit der Anlasstat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StGB § 66 Abs. 3
    Sicherungsverwahrung bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger,exhibitionistischer Handlungen in 43 Fällen und wegen tateinheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften; Vorliegen von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 305
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17).

    Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ("namentlich'), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38).

    Denn das Gesetz hat, wie bereits ausgeführt, mit den Worten, dass unter erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB "namentlich' solche zu verstehen seien, "durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden', keine abschließende Festlegung vorgenommen, wann eine Straftat in diesem Sinne erheblich ist, sondern erfordert stets eine Prüfung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38 f.).

  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 360/01

    Sicherungsverwahrung; Vorsatz (Feststellung aus dem äußeren Tatablauf);

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ("namentlich'), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38).

    Denn das Gesetz hat, wie bereits ausgeführt, mit den Worten, dass unter erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB "namentlich' solche zu verstehen seien, "durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden', keine abschließende Festlegung vorgenommen, wann eine Straftat in diesem Sinne erheblich ist, sondern erfordert stets eine Prüfung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38 f.).

  • BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der Entscheidung der Frage, ob er einen Hang zu erheblichen Taten bejahen kann, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).

  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 446/17

    Rechtsfehlerhafte Gefährlichkeitsprognose beim Unterlassen der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    a) Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung möglich; dies gilt auch für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310, 311; vom 29. November 2017 - 5 StR 446/17).
  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17

    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    a) Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung möglich; dies gilt auch für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310, 311; vom 29. November 2017 - 5 StR 446/17).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17).
  • BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Vollzug des Beischlafs;

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Soweit es diese Tat gleichwohl im Schuldspruch als "sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger' bezeichnet hat, erweist sich dies allerdings als unzutreffend, da es sich bei der verwirklichten Straftat nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF um einen "sexuellen Übergriff' handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33, 34).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Etwas anderes gilt dann, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung abhängig gemacht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang gesetzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2011, 172; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707).
  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 572/16

    Sicherungsverwahrung (Unerheblichkeit der Ursache für die Annahme eines Hanges;

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17).
  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 334/02

    Fehlerhaft begründete Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (erhebliche

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) StGB fallen und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 148; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 284/06

    Sicherungsverwahrung (Verwirkung einer Strafe; Auswirkung auf die Anordnung der

  • BGH, 01.07.2008 - 1 StR 183/08

    Ausreichende Erörterung einer möglichen Sicherungsverwahrung; Beschränkung des

  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 539/85

    Anforderungen an den Ausschluss einer Sicherungsverwahrung des Angeklagten

  • BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88

    Vorliegen von "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

  • BGH, 23.02.1994 - 3 StR 679/93

    Hangtäter - Verschiedenartige Delikte

  • BGH, 20.05.1980 - 4 StR 187/80

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Hang des Angeklagten zur Begehung

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87

    Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung

  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Dies sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1971 - 4 StR 100/71 - NJW 1971, 1322; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140).

    Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potenziell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 5 StR 334/02 - NStZ-RR 2003, 73; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog der § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 5 StR 334/02 - NStZ-RR 2003, 73; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer im Gesetzeswortlaut, wobei sich aus "namentlich" im Sinne von "beispielsweise" ergibt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist, sondern vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschlossen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 18.05.1971 - 4 StR 100/71 - NJW 1971, 1322).

  • BGH, 18.01.2023 - 5 StR 218/22

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Erheblichkeit von sexuellen Handlungen)

    Dass die Anlasstat die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Abs. 1 StGB nur knapp überschritt, hat das Landgericht ersichtlich nicht aus dem Blick verloren; seine tragfähig begründete Erwartung hat es indes nicht auf genau solche Taten beschränkt (vgl. für leichteste Fälle des § 179 StGB aF BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 Rn. 21 f., BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8; siehe auch BeckOK StGB/Ziegler, 56. Ed., § 66 Rn. 15).

    Auch der Umstand, dass bei dem Geschädigten keine Folgeschäden festzustellen waren, steht der Einordnung des sexuellen Missbrauchs von Kindern als erhebliche Straftat im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht entgegen, zumal psychische Beeinträchtigungen typische Folgen sexuellen Missbrauchs von Kindern sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2007 31 32 33 - 1 StR 201/07 Rn. 36; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 Rn. 20, aaO; Schönke/Schröder/Kinzig, aaO, § 66 Rn. 35).

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Die Staatsanwaltschaft hat das zunächst gegen den Teilfreispruch und die Rechtsfolgen insgesamt gerichtete Rechtsmittel mit ihrer Revisionsbegründungsschrift wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 ‒ 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305).

    Die Staatsanwaltschaft hat das zunächst gegen den Teilfreispruch und die Rechtsfolgen insgesamt gerichtete Rechtsmittel mit ihrer Revisionsbegründungsschrift wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 ‒ 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305).

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 511/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN).
  • BGH, 20.07.2023 - 4 StR 32/23

    Beweiswürdigung zur Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen hinsichtlich

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 578/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Maßregelanordnung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Entscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen - ausnahmsweise - ausschlösse (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, NStZ 2016, 337, 338).
  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten;

    Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN).

    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).

  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 136/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Konkurrenzen: Herstellung

    Insoweit hätte die Strafkammer jeweils auf "sexuellen Übergriff" erkennen müssen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 307 mwN).
  • BGH, 09.09.2021 - 3 StR 327/20

    Sicherungsverwahrung (Begriff des Hangs; eingeschliffener innerer Zustand;

    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10 mwN; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich", welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise" oder "vor allem" zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 17).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatgericht, das allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn das Tatgericht nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84 Rn. 13; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18).

  • BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22

    Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der

  • BGH, 31.07.2019 - 2 StR 132/19

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vorliegen eines Hanges:

  • BGH, 01.11.2023 - 6 StR 430/23

    Verwerfung der Revision in einem Verfahren wegen sexueller Nötigung

  • LG Bielefeld, 31.08.2020 - 3 KLs 153/11
  • BGH, 01.07.2020 - 6 StR 175/20

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der im Urteil vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

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